Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Personenbeförderungen auf der autofreien Insel X durch die Klägerin in den Streitjahren 2015 und 2016 mithilfe von Pferdekutschen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen.
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