FG Hamburg - Beschluss vom 11.06.2014
1 V 290/13
Normen:
AO § 171 Abs. 4 Satz 1; AO § 171 Abs. 4 Satz 2; UStG § 10 Abs. 2 Satz 2; UStG § 3 Abs. 12 Satz 1; UStG § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1;

AO: Zur unmittelbaren Unterbrechung einer Außenprüfung nach deren Beginn - USt: Zur Bemessungsgrundlage einer Leistung bei einem Tausch

FG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 1 V 290/13

DRsp Nr. 2014/12717

AO : Zur unmittelbaren Unterbrechung einer Außenprüfung nach deren Beginn - USt: Zur Bemessungsgrundlage einer Leistung bei einem Tausch

1. Für den Beginn einer Außenprüfung genügt die Durchsicht übersandter Unterlagen und Schriftverkehr zu sich hieraus ergebenden materiell-rechtlichen Fragestellungen. Eine Unterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn liegt nicht vor, wenn an die Ermittlungsergebnisse nach Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann. 2. Bei einem Tausch wird im Ergebnis der Wert der tatsächlichen eigenen Aufwendungen des Leistenden, also der Wert der zu besteuernden Leistung, als Bemessungsgrundlage angesetzt.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 Satz 1; AO § 171 Abs. 4 Satz 2; UStG § 10 Abs. 2 Satz 2; UStG § 3 Abs. 12 Satz 1; UStG § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerlichen Folgen eines tauschähnlichen Umsatzes sowie einer Einzelwertberichtigung einer Forderung im Streitjahr 2004 sowie über die Berechnung von Zinsen.