FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2009
1 K 4135/07 U,AO
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 3; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Arbeitgeberzuschuss für Mitarbeiterverpflegung durch Catering-Firma; Vorsteuerabzug; Arbeitgeberzuschuss; Mitarbeiterverpflegung; Unmittelbarer Leistungsaustausch

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 1 K 4135/07 U,AO

DRsp Nr. 2010/950

Arbeitgeberzuschuss für Mitarbeiterverpflegung durch Catering-Firma; Vorsteuerabzug; Arbeitgeberzuschuss; Mitarbeiterverpflegung; Unmittelbarer Leistungsaustausch

1. Bei der - von der Anzahl der Tischgäste abhängigen - Festkostenpauschale, die ein Arbeitgeber für die Verpflegung seiner Mitarbeiter durch eine Catering-Firma zahlt, handelt es sich um ein preisauffüllendes Entgelt von dritter Seite i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Speisenlieferungen an die Arbeitnehmer und nicht um ein den Vorsteuerabzug auslösendes Entgelt für unmittelbar ihm gegenüber erbrachte Leistungen, wenn der Caterer die Speisenlieferungen (auftragsgemäß) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber den Arbeitnehmern ausführt 2. Für die Einordnung als Entgelt eines Dritten ist dabei maßgeblich, dass das Interesse des Arbeitgebers vornehmlich darin besteht, die Leistung an die Arbeitnehmer (und nicht an sich selbst) zu fördern bzw. sicherzustellen.

Tenor

Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids 2003 vom 13.12.2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2007, wird die Umsatzsteuer 2003 auf ./. 1.331.627,22 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 86% und der Beklagte zu 14%.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 3; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;