BFH vom 31.07.1975
V R 52/74
Normen:
UStG (1967) § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 192
BStBl II 1976, 80

BFH - 31.07.1975 (V R 52/74) - DRsp Nr. 1997/12669

BFH, vom 31.07.1975 - Aktenzeichen V R 52/74

DRsp Nr. 1997/12669

»Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmers, die lediglich zur Durchführung eines bestimmten, zeitlich begrenzten Auftrags in die Bundesrepublik kommen, ohne hier objektiv erkennbar den örtlichen Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, bleiben ausländische Abnehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967, auch wenn ihr Aufenthalt im Inland von längerer Dauer ist.«

Normenkette:

UStG (1967) § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) - ein Kraftfahrzeughändler - lieferte im Mai 1968 an drei schwedische Staatsangehörige je einen Personenkraftwagen. Für diese Umsätze beanspruchte er Steuerfreiheit nach § 4 Nr 1, § 6 des Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer - (UStG 1967). Die schwedischen Abnehmer waren im Mai 1968 in die Bundesrepublik gekommen, um für ihre schwedische Arbeitgeberin bei der Errichtung eines Werkes einer Tochtergesellschaft in S. mitzuwirken. Dort bezogen die schwedischen Arbeitnehmer Unterkunft. Sie behielten jedoch ihre Wohnung in Schweden bei. Das Gehalt und die sonstigen Bezüge erhielten sie ausschließlich von ihrer schwedischen Arbeitgeberin. Im Dezember 1968 kehrten sie nach Schweden zurück und führten bei dieser Gelegenheit die vom Kläger erworbenen Personenkraftwagen aus. Dieser Vorgang ist durch Bestätigungen der Grenzzollstelle nachgewiesen.