I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) - ein Kraftfahrzeughändler - lieferte im Mai 1968 an drei schwedische Staatsangehörige je einen Personenkraftwagen. Für diese Umsätze beanspruchte er Steuerfreiheit nach § 4 Nr 1, § 6 des Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer - (UStG 1967). Die schwedischen Abnehmer waren im Mai 1968 in die Bundesrepublik gekommen, um für ihre schwedische Arbeitgeberin bei der Errichtung eines Werkes einer Tochtergesellschaft in S. mitzuwirken. Dort bezogen die schwedischen Arbeitnehmer Unterkunft. Sie behielten jedoch ihre Wohnung in Schweden bei. Das Gehalt und die sonstigen Bezüge erhielten sie ausschließlich von ihrer schwedischen Arbeitgeberin. Im Dezember 1968 kehrten sie nach Schweden zurück und führten bei dieser Gelegenheit die vom Kläger erworbenen Personenkraftwagen aus. Dieser Vorgang ist durch Bestätigungen der Grenzzollstelle nachgewiesen.
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