BFH - Beschluß vom 29.07.1999
V B 68/99
Normen:
EStG § 3 Nr. 32 ; FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 241

Arbeitnehmer-Sammelbeförderung nach Betriebsverlegung

BFH, Beschluß vom 29.07.1999 - Aktenzeichen V B 68/99

DRsp Nr. 2000/678

Arbeitnehmer-Sammelbeförderung nach Betriebsverlegung

Die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück durch betriebseigene Kfz oder vom Arbeitgeber beauftragte Beförderungsunternehmer dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Beförderung aber ausnahmsweise Zwecken des Unternehmens dienen. Hiervon ist auch auszugehen, wenn die Beförderungsübernahme auf den Besonderheiten der Betriebsverlegung und der durch einen Sozialplan abgesicherten, "gewollten" Übernahme der bisherigen Arbeitnehmer an den neuen Betriebsort beruht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass eine Fahrstrecke von 55 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte heutzutage nichts Außergewöhnliches ist und den Arbeitgeber nicht zur Übernahme der Beförderung aus unternehmerischen Gründen zwingt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 32 ; FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. a;

Gründe: