Artikel 115 f GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143 h, BGBl. I Nr. 94 vom 22.03.2025

Artikel 115 f GG (Befugnisse der Bundesregierung)

Artikel 115 f (Befugnisse der Bundesregierung)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern, 1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen; 2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen. (2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.