(1) 1Auf die steuerpflichtigen Umsätze ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. 2 Jedoch a) ist in den in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 genannten Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht; b) ist in den in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 genannten Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden. (2) Die Mitgliedstaaten können im Falle einer Änderung der Sätze: - in den unter Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Fällen eine Regulierung vornehmen, um dem Satz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden ist; - alle geeigneten Übergangsmaßnahmen treffen. (3) Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat auf einen bestimmten Vomhundertsatz der Besteuerungsgrundlage festgesetzt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. (4) 1Bestimmte Lieferungen und bestimmte Dienstleistungen können jedoch erhöhten oder ermässigten Sätzen unterworfen werden. 2 Jeder ermässigte Satz wird so festgesetzt, daß es normalerweise möglich ist, von dem Mehrwertsteuerbetrag, der sich bei Anwendung dieses Satzes ergibt, die gesamte nach Artikel 17 abziehbare Mehrwertsteuer abzuziehen. (5) Bei der Einfuhr eines Gegenstands ist der gleiche Satz anzuwenden, der für die Lieferung des gleichen Gegenstands im Inland gilt.