Artikel 122 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94), BGBl. I Nr. 439 vom 20.12.2024

Artikel 122 GG (Frühere Gesetzgebungskompetenzen)

Artikel 122 (Frühere Gesetzgebungskompetenzen)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen. (2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.