Artikel 136 a (Steuerbefreite Umsätze bei Nutzung elektronischer Schnittstellen)
2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )
Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 14 a Absatz 2 behandelt, als ob er Gegenstände erhalten und geliefert hätte, befreien die Mitgliedstaaten die Lieferung dieser Gegenstände an diesen Steuerpflichtigen von der Steuer.
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