Artikel 15 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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Abschnitt X. Steuerbefreiungen

Artikel 15 77/388/EWG Steuerbefreiungen bei Ausfuhrumsätzen, gleichgestellten Umsätzen und grenzueberschreitenden Beförderungen

Artikel 15 Steuerbefreiungen bei Ausfuhrumsätzen, gleichgestellten Umsätzen und grenzueberschreitenden Beförderungen

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

1Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer: 1. Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten ausserhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes versandt oder befördert werden; 2. Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht im Inland ansässigen Abnehmer oder für dessen Rechnung nach Orten ausserhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Abnehmer selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen; 3. Dienstleistungen in Form von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die - zur Ausführung dieser Arbeiten in dem in Artikel 3 bezeichneten Gebiet - erworben oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistungserbringer oder dem nicht im Inland ansässigen Leistungsempfänger oder für deren Rechnung nach Orten ausserhalb dieses Gebietes versandt oder befördert werden; 4. Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die a) auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind, b) als Bergungs- oder Rettungsschiffe auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten Fall Lieferungen von Bordproviant ausgenommen sind, c) als Kriegsschiffe im Sinne der Tarifstelle 89.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs das Land verlassen, um ausländische Häfen oder Ankerplätze anzulaufen. Die Mitgliedstaaten können jedoch den Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung bis zur Einführung gemeinschaftlicher Steuerregeln auf diesem Gebiet beschränken; 5. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen der unter Nummer 4 Buchstaben a) und b) bezeichneten Seeschiffe sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Schiffe eingebauten Gegenstände - einschließlich der Ausrüstung für die Fischerei - oder der Gegenstände für ihren Betrieb; 6. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; 7. Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung der in Nummer 6 genannten Luftfahrzeuge; 8. andere Dienstleistungen als die nach Nummer 5, die für den unmittelbaren Bedarf der dort bezeichneten Seeschiffe und ihrer Ladungen bestimmt sind; 9. andere Dienstleistungen als die nach Nummer 6, die für den unmittelbaren Bedarf der dort bezeichneten Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind; 10. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, - die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen bewirkt werden, - die für internationale Einrichtungen bestimmt sind, die von den Behörden des Aufnahmelandes als solche anerkannt sind, sowie für die Mitglieder dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind, - die in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, an die Streitkräfte anderer Vertragsparteien bewirkt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen. Diese Befreiung gilt unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen so lange, bis eine einheitliche Steuerregelung getroffen ist. Die Steuerbefreiung kann im Wege der Steuererstattung erfolgen; 11. Lieferungen von Gold an Zentralbanken; 12. Lieferungen von Gegenständen an zugelassene Körperschaften, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet ins Ausland exportieren. Diese Befreiung kann im Wege einer Steuererstattung erfolgen; 13. andere als nach Artikel 13 befreite Dienstleistungen, einschließlich der Beförderungsleistungen und der dazugehörigen Leistungen, wenn sie unmittelbar mit der Durchfuhr oder Ausfuhr von Gegenständen oder mit der Einfuhr von Gegenständen zusammenhängen, auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Artikel 16 Absatz 1 anwendbar sind; 14. Dienstleistungen von in fremden Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern, wenn sie die in diesem Artikel genannten Umsätze oder Umsätze ausserhalb des in Artikel 3 genannten Gebiets betreffen. 2Diese Befreiung gilt nicht für Reisebüros, wenn diese im Namen und für Rechnung des Reisenden Leistungen erbringen, die in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden.