(1) Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien: a) die Einfuhr von Gegenständen, die einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen; b) die Lieferungen von Gegenständen, die in ihrem Gebiet einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren keine andere Lagerregelung als eine Zolllagerregelung vorsehen, wenn diese Waren zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind.