Artikel 161 EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL IX STEUERBEFREIUNGEN
KAPITEL 10 Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr
Abschnitt 1 Zolllager, andere Lager als Zolllager sowie gleichartige Regelungen

Artikel 161 2006-112-EG (Steuerbefreiung bestimmter Einfuhren)

Artikel 161 (Steuerbefreiung bestimmter Einfuhren)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Die Mitgliedstaaten können folgende Lieferungen von Gegenständen und damit zusammenhängende Dienstleistungen von der Steuer befreien: a) die Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 30 Absatz 1 unter Wahrung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben oder des externen Versandverfahrens; b) die Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 30 Absatz 2 unter Wahrung des internen Versandverfahrens nach Artikel 276.