Artikel 194 EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2025/1539, ABl. L, 2025/1539, 25. 7. 2025 vom 18.07.2025

Artikel 194 2006-112-EG (Bestimmung abweichender Steuerschuldner)

Artikel 194 (Bestimmung abweichender Steuerschuldner)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

(1) Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Person, für die die Lieferung bzw. Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer schuldet. (2) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 fest.