Artikel 21 EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL IV STEUERBARER UMSATZ
KAPITEL 2 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen

Artikel 21 2006-112-EG (Fiktionale Erstreckung auf Verwendungen)

Artikel 21 (Fiktionale Erstreckung auf Verwendungen)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung eines Gegenstands durch den Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen, der von einem Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand von dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines in diesem Mitgliedstaat gelegenen Unternehmens hergestellt, gewonnen, be- oder verarbeitet, gekauft, im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b erworben oder eingeführt worden ist, versandt oder befördert wurde.