Artikel 223 EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL XI PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN
KAPITEL 3 Erteilung von Rechnungen
Abschnitt 3 Ausstellung der Rechnung

Artikel 223 2006-112-EG (Zusammenfassende Rechnung)

Artikel 223 (Zusammenfassende Rechnung)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Die Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen gestatten, für mehrere getrennte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zusammenfassende Rechnungen auszustellen, sofern der Steueranspruch für die auf einer zusammenfassenden Rechnung aufgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb desselben Kalendermonats eintritt. Unbeschadet des Artikels 222 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die der Steueranspruch innerhalb einer über einen Kalendermonat hinausgehenden Frist eintritt, in zusammenfassenden Rechnungen erscheinen.