Artikel 223 EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2025/1539, ABl. L, 2025/1539, 25. 7. 2025 vom 18.07.2025

Artikel 223 2006-112-EG (Zusammenfassende Rechnung)

Artikel 223 (Zusammenfassende Rechnung)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Die Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen gestatten, für mehrere getrennte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zusammenfassende Rechnungen auszustellen, sofern der Steueranspruch für die auf einer zusammenfassenden Rechnung aufgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb desselben Kalendermonats eintritt. Unbeschadet des Artikels 222 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die der Steueranspruch innerhalb einer über einen Kalendermonat hinausgehenden Frist eintritt, in zusammenfassenden Rechnungen erscheinen.