Artikel 243 d EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL XI PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN
KAPITEL 4 Aufzeichnungen
Abschnitt 2 a Allgemeine Pflichten von Zahlungsdienstleistern

Artikel 243 d 2006-112-EG (Umfang der zu speichernden Informationen)

Artikel 243 d (Umfang der zu speichernden Informationen)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

(1) Die gemäß Artikel 243 b zu speichernden Aufzeichnungen der Zahlungsdienstleister umfassen folgende Informationen: a) die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert; b) den Namen oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters; c) falls vorhanden, jegliche MwSt.-Identifikationsnummer oder sonstige nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers; d) IBAN oder, falls diese nicht vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt; e) die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat; f) falls verfügbar, die Adresse des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters; g) genaue Angaben zu allen grenzüberschreitenden Zahlungen gemäß Artikel 243 b Absatz 1; h) genaue Angaben zu allen als mit grenzüberschreitenden Zahlungen nach Buchstabe g zusammenhängend ermittelten Zahlungserstattungen. (2) Die in Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Informationen umfassen folgende Angaben: a) Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung; b) Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung; c) den Ursprungsmitgliedstaat der vom Zahlungsempfänger oder in seinem Namen erhaltenen Zahlung, den Bestimmungsmitgliedstaat, in dem die Erstattung erfolgt, falls zutreffend, sowie die Informationen, die zur Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes der Zahlung oder der Zahlungserstattung gemäß Artikel 243 c notwendig sind; d) jede Bezugnahme, die die Zahlung eindeutig ausweist; e) gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des Händlers eingeleitet wird.