Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112 EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem TITEL XI PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN KAPITEL 8 Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen Abschnitt 2 Ausfuhrumsätze
2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )
Bei der Ausfuhr von Gegenständen im freien Verkehr, die aus einem Mitgliedstaat in ein Drittgebiet versandt oder befördert werden, das Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft ist, sind die Artikel 279 und 280 anzuwenden.