(1) Dieser Abschnitt gilt nicht für folgende Umsätze: a) die in Artikel 12 genannten gelegentlichen Umsätze; b) die Lieferungen neuer Fahrzeuge unter den Voraussetzungen des Artikels 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a; c) weggefallen (2) Die Mitgliedstaaten können von der Anwendung dieses Abschnitts auch andere als die in Absatz 1 genannten Umsätze ausschließen.