Artikel 298 EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL XII SONDERREGELUNGEN
KAPITEL 2 Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger

Artikel 298 2006-112-EG (Höhe der Pauschalausgleich-Prozentsätze)

Artikel 298 (Höhe der Pauschalausgleich-Prozentsätze)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Die Pauschalausgleich-Prozentsätze werden anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt. 1Die Prozentsätze können auf einen halben Punkt ab- oder aufgerundet werden. 2Die Mitgliedstaaten können diese Prozentsätze auch bis auf Null herabsetzen.