Artikel 324 EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL XII SONDERREGELUNGEN
KAPITEL 4 Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Abschnitt 2 Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer
Unterabschnitt 1 Differenzbesteuerung

Artikel 324 2006-112-EG (Pflicht zur gesonderten Ausweisung)

Artikel 324 (Pflicht zur gesonderten Ausweisung)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Wendet der steuerpflichtige Wiederverkäufer sowohl die normale Mehrwertsteuerregelung als auch die Differenzbesteuerung an, muss er die unter die jeweilige Regelung fallenden Umsätze nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten in seinen Aufzeichnungen gesondert ausweisen.