Artikel 34 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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Abschnitt XIX. Schlussbestimungen

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Artikel 34

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

1Die Kommission legt dem Rat nach Konsultation der Mitgliedstaaten zum erstenmal am 1. Januar 1982 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten vor. 2Dieser Bericht wird vom Rat dem Europäischen Parlament übermittelt.