Artikel 36 b EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL V ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
KAPITEL 1 Ort der Lieferung von Gegenständen
Abschnitt 2 Lieferung von Gegenständen mit Beförderung

Artikel 36 b 2006-112-EG (Nutzung elektronischer Schnittstellen)

Artikel 36 b (Nutzung elektronischer Schnittstellen)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 14 a behandelt, als ob er Gegenstände erhalten und geliefert hätte, wird die Versendung oder Beförderung der Gegenstände der Lieferung durch diesen Steuerpflichtigen zugeschrieben.