Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112 EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem TITEL V ORT DES STEUERBAREN UMSATZES KAPITEL 1 Ort der Lieferung von Gegenständen Abschnitt 2 Lieferung von Gegenständen mit Beförderung
Artikel 36 b (Nutzung elektronischer Schnittstellen)
2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )
Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 14 a behandelt, als ob er Gegenstände erhalten und geliefert hätte, wird die Versendung oder Beförderung der Gegenstände der Lieferung durch diesen Steuerpflichtigen zugeschrieben.