(1) Der ohne Vermittler tätige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung folgende Angaben zu seiner Identität: a) Name; b) Postanschrift; c) E-Mail-Adresse und Websites; d) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer. (2) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung im Auftrag eines Steuerpflichtigen folgende Angaben zu seiner Identität: a) Name; b) Postanschrift; c) E-Mail-Adresse; d) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. (3) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, den er vertritt, vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen folgende Angaben zu dessen Identität: a) Name; b) Postanschrift; c) E-Mail-Adresse und Websites; d) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer; e) seine individuelle Identifikationsnummer, die gemäß Artikel 369 q Absatz 2 erteilt wurde. (4) Ein diese Sonderregelung in Anspruch nehmender Steuerpflichtiger oder gegebenenfalls sein Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.