Artikel 369 u EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL XII SONDERREGELUNGEN
KAPITEL 6 Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder...
Abschnitt 4 Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen

Artikel 369 u 2006-112-EG (Angaben zur Währung)

Artikel 369 u (Angaben zur Währung)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

(1) Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in Euro anzugeben. 1Diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können vorschreiben, dass die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind. 2Wurden für die Lieferungen Beträge in anderen Währungen berechnet, hat der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige oder sein Vermittler für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden. (2) Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.