Artikel 369 z EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL XII SONDERREGELUNGEN
KAPITEL 7 Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

Artikel 369 z 2006-112-EG (Schuldner; Leistender; Kontrolle)

Artikel 369 z (Schuldner; Leistender; Kontrolle)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

(1) Für die Zwecke dieser Sonderregelung gilt Folgendes: a) Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, für die die Gegenstände bestimmt sind; b) die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll gestellt, erhebt die Mehrwertsteuer bei der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, und tätigt die Zahlung dieser Mehrwertsteuer. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll gestellt, geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, den richtigen Steuerbetrag entrichtet.