Artikel 39 EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL V ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
KAPITEL 1 Ort der Lieferung von Gegenständen
Abschnitt 4 Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz, von Elektrizität und von Wärme oder Kälte über Wärme- und ...

Artikel 39 2006-112-EG (Ort der Lieferung in sonstigen Fällen)

Artikel 39 (Ort der Lieferung in sonstigen Fällen)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Für den Fall, dass die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, die Lieferung von Elektrizität oder die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze nicht unter Artikel 38 fällt, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. 1Falls die Gesamtheit oder ein Teil des Gases, der Elektrizität oder der Wärme oder Kälte von diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, wird davon ausgegangen, dass diese nicht verbrauchten Gegenstände an dem Ort genutzt und verbraucht worden sind, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden. 2In Ermangelung eines solchen Sitzes oder solchen festen Niederlassung wird davon ausgegangen, dass er die Gegenstände an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort genutzt und verbraucht hat.