Artikel 392 EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL XIII AUSNAHMEN
KAPITEL 1 Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten 1 und 2

Artikel 392 2006-112-EG (Differenzbesteuerung bestimmter Immobiliengeschäfte)

Artikel 392 (Differenzbesteuerung bestimmter Immobiliengeschäfte)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei der Lieferung von Gebäuden und Baugrundstücken, die ein Steuerpflichtiger, der beim Erwerb kein Recht auf Vorsteuerabzug hatte, zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben hat, die Steuerbemessungsgrundlage in der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Ankaufspreis besteht.