Artikel 407 EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL XV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union

Artikel 407 2006-112-EG (Gegenstände eines zollrechtlichen Versandverfahrens)

Artikel 407 (Gegenstände eines zollrechtlichen Versandverfahrens)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Unterstellung des Gegenstands unter ein zollrechtliches Versandverfahren galten, finden nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Gegenstand wurde vor dem Beitrittsdatum unter ein zollrechtliches Versandverfahren gestellt; b) der Gegenstand hat dieses Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen.