Artikel 51 EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL V ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
KAPITEL 3 Ort der Dienstleistung
Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen
Unterabschnitt 3 Beförderungsleistungen

Artikel 51 2006-112-EG (Begriff der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung)

Artikel 51 (Begriff der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Als "innergemeinschaftliche Güterbeförderung" gilt die Beförderung von Gegenständen, bei der Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. "Abgangsort" ist der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich beginnt, ungeachtet der Strecken, die bis zu dem Ort zurückzulegen sind, an dem sich die Gegenstände befinden, und "Ankunftsort" ist der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich endet.