Artikel 53 EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL V ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
KAPITEL 3 Ort der Dienstleistung
Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen
Unterabschnitt 4 Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Un...

Artikel 53 2006-112-EG (Ort der Dienstleistung bei Veranstaltungen)

Artikel 53 (Ort der Dienstleistung bei Veranstaltungen)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen gilt der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden. Dieser Artikel findet im Fall der virtuellen Teilnahme keine Anwendung auf die Eintrittsberechtigung für die in Absatz 1 genannten Veranstaltungen.