Artikel 67 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143 h, BGBl. I Nr. 94 vom 22.03.2025

Artikel 67 GG (Mißtrauensvotum)

Artikel 67 (Mißtrauensvotum)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) 1Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. 2Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.