Artikel 78 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143 h, BGBl. I Nr. 94 vom 22.03.2025

Artikel 78 GG (Zustandekommen von Gesetzen)

Artikel 78 (Zustandekommen von Gesetzen)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.