FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.10.2012
3 K 1574/07
Normen:
UStG § 12 Nr. 8 Buchst. a; UStG § 12 Abs. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
DB 2013, 2178

Auch bei enem Verein sind vGA möglich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz wegen Gemeinnützigkeit bei verdeckten Gewinnausschüttungen des Vereins an den Vorstandsvorsitzenden

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 3 K 1574/07

DRsp Nr. 2013/18366

Auch bei enem Verein sind vGA möglich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz wegen Gemeinnützigkeit bei verdeckten Gewinnausschüttungen des Vereins an den Vorstandsvorsitzenden

1. Rechnet ein Verein für die Nutzungsüberlassung von Maschinen, Räumlichkeiten und Grundstücksflächen gegenüber dem Unternehmen seines einzelvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden für lange zurückliegende Zeiträume ab, ohne eine Regelung zur Verzinsung und ohne eine Untergliederung bzw. Differenzierung nach Jahren und überlassenen Gegenständen vorzunehmen, liegt mangels Fremdüblichkeit der Überlassung der Wirtschaftsgüter eine vGA vor. 2. Der Verein verfolgt insoweit nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zewcke. Umsätze des Vereins unterliegen deswegen dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Nr. 8 Buchst. a; UStG § 12 Abs. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Tatbestand