BFH vom 27.07.1972
V R 136/71
Fundstellen:
BFHE 106, 389
BStBl II 1972, 810

BFH - 27.07.1972 (V R 136/71) - DRsp Nr. 1997/11179

BFH, vom 27.07.1972 - Aktenzeichen V R 136/71

DRsp Nr. 1997/11179

»Auch die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats einer AG als Arbeitnehmervertreter gegen Zahlung einer Aufsichtsratsvergütung ist umsatzsteuerpflichtig.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist Angestellter der ... AG ... un Leiter der Zweigstelle in ... . Er wurde als Arbeitnehmervertreter gemäß § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Aufsichtsrat der AG gewählt. Für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied im Jahre 1968 erhielt er ...DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) behandelte den Steuerpflichtigen insoweit als Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer - 1967 (UStG 1967), die aufgezeigten Vorgänge als Leistungsaustausch im Sinne des § 3 UStG 1967, zog den Steuerpflichtigen gemäß § 19 UStG 1967 zur Umsatzsteuer heran und setzte diese für das Jahr 1968 auf ...DM fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.