SchlHOLG vom 22.03.1991
8 UF 250/90
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1301
LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 16

SchlHOLG - 22.03.1991 (8 UF 250/90) - DRsp Nr. 1994/13820

SchlHOLG, vom 22.03.1991 - Aktenzeichen 8 UF 250/90

DRsp Nr. 1994/13820

Auch die Verletzung von Kindesinteressen kann für den Elternteil, der die Wohnungszuweisung beantragt, eine schwere Härte bedeuten, wenn die Kinder in höherrangigen Rechtsgütern gefährdet wären.

Normenkette:

BGB § 1361b;

Hinweise:

Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau aus erster Ehe u.a. ein behindertes Kind. Sie lebte schon vor der Eheschließung mit dem zweiten Mann in einer verhältnismäßig kleinen Wohnung. Nach der Trennung verblieb der zweite Ehemann in der Wohnung. Dies führte, obwohl die Kinder nicht geschlagen oder mißhandelt wurden, zu einer so schweren psychischen Belastung für das behinderte Kind, daß dieses sich eines Tages weigerte, in die Wohnung zurückzukehren und woanders untergebracht werden mußte. Das Wohl des Kindes und das Interesse der Mutter an einem störungsfreien Zusammenleben mit den Kindern wurden hier als vorrangig angesehen.

Fundstellen