KG vom 27.10.1988
19 UF 1331/88
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 654

KG - 27.10.1988 (19 UF 1331/88) - DRsp Nr. 1994/7811

KG, vom 27.10.1988 - Aktenzeichen 19 UF 1331/88

DRsp Nr. 1994/7811

Auch nach der Scheidung kann das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam belassen werden, wenn beide dazu geeignet sind, die Verantwortung für ihr Kind auch weiterhin gemeinsam zu tragen und das Wohl des Kindes dem nicht entgegensteht. Obwohl beide Eltern voll zur Erziehung des Kindes geeignet sind, bietet eine gemeinsame Sorgerechtsausübung keine Gewähr für eine dem Wohl des Kindes zuträgliche Entwicklung, wenn zwischen den Eltern länger dauernde Meinungsverschiedenheiten über die Belange des Kindes bestehen und ein Elternteil eine ablehnende Haltung zu einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung kund tut.

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Hinweise: