SchlHOLG - 25.09.1989 (15 WF 134/89) - DRsp Nr. 1994/13828
SchlHOLG, vom 25.09.1989 - Aktenzeichen 15 WF 134/89
DRsp Nr. 1994/13828
Auch nach Erlöschen der Prozeßstandschaft kann ein Elternteil wegen der Unterhaltsansprüche des Kindes noch die Zwangsvollstreckung aus eigenem Recht betreiben, da er nach wie vor Titelgläubiger ist.Dies gilt jedoch nur, solange dieser Elternteil sorgeberechtigt und damit vertretungsbefugt ist.