OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.06.1962
1 U 265/61
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 67
NJW 1962, 1774
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 17.10.1961 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 122/61

OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.06.1962 (1 U 265/61) - DRsp Nr. 1994/11619

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.06.1962 - Aktenzeichen 1 U 265/61

DRsp Nr. 1994/11619

Auf eine durch Vergleich im Ehescheidungsverfahren festgesetzte Unterhaltsrente, die von dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch derart losgelöst ist, daß der Vergleich sich als selbständiger Leibrentenvertrag darstellt, hat die nachträgliche Änderung der Verhältnisse keinen Einfluß, so daß der Anspruch mit dem Tod des Verpflichteten nicht erlischt.

Normenkette:

BGB § 1585c;

Tatbestand:

Im Verlaufe des zwischen dem Vater der Kläger und der Beklagten anhängig gewesenen Ehescheidungsrechtsstreits (Aktenz.: LG Mannheim 2 R 48/57 - OLG Karlsruhe 1 U 100/58) haben die damaligen Prozessparteien in der Berufungsinstanz am 24. September 1958 vor dem Einzelrichter des Senats folgenden Vergleich zu richterlichem Protokoll abgeschlossen:

§ 1

Der Kläger - Vater der jetzigen Kläger - verpflichtet sich, an die Beklagte nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von DM 130,-- zu bezahlen. Beide Parteien verzichten ausdrücklich auf die Geltendmachung etwaiger Rechte aus § 323 ZPO für die spätere Zeit; beide Parteien nehmen gegenseitig diesen Verzicht an. Mit Inkrafttreten dieses Vergleichs wird der zwischen den Parteien vor dem Landgericht Mannheim am 11. Dezember 1957 (- 6 S 94/57 -) geschlossene Unterhaltsvergleich gegenstandslos und aufgehoben.

§ 2