BFH - Urteil vom 18.02.2009
V R 90/07
Normen:
UStG § 12 Abs. 2; UStG § 3 Abs. 9; RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 Anhang H Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7371/05

Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand als dem Dienstleistungsbereich zuzurechnend; Voraussetzung für ein qualitatives Überwiegen der Dienstleistungen i.S.d. Richtlinie 77/388/EWG

BFH, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen V R 90/07

DRsp Nr. 2009/20942

Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand als dem Dienstleistungsbereich zuzurechnend; Voraussetzung für ein qualitatives Überwiegen der Dienstleistungen i.S.d. Richtlinie 77/388/EWG

1. Die Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand ist nicht notwendig mit ihrer Vermarktung verbunden und deshalb bei der für die Abgrenzung von Dienstleistungen und Lieferungen erforderlichen Gesamtbetrachtung dem Dienstleistungsbereich zuzurechnen. 2. Ein qualitatives Überwiegen der Dienstleistungen setzt über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus wenigstens ein weiteres Dienstleistungselement --wie z.B. das Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten-- voraus.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2; UStG § 3 Abs. 9; RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 Anhang H Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Kinokomplex. Im Eingangsbereich zu den Kinosälen werden an Verkaufstheken Nahrungsmittel wie Popcorn, Nachos, Süßigkeiten, Hot Dogs und Eis --von der Klägerin als Fingerfood bezeichnet-- verkauft.