FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.10.2021
12 V 930/21
Normen:
UStG § 14; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3;

Aufhebung der Vollziehung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 12 V 930/21

DRsp Nr. 2025/6545

Aufhebung der Vollziehung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides

Nicht präsente Beweismittel sind nach § 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO ausgeschlossen. Bei dem Recht auf Vorsteuerabzug besteht kein Wahlrecht hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Geltendmachung. Die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts hat für den Erklärungszeitraum zu erfolgen, in welchem die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, welches nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.

Tenor

1. Die Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides für September 2019 vom 3. Juni 2020 zuletzt geändert durch Bescheid vom 10. Juli 2020 wird ab Fälligkeit und bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in Höhe von XXX Euro aufgehoben. Die Aufhebung der Vollziehung steht unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung in Höhe von XXX Euro, welche bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zu erbringen ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 14; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3;

Gründe

I.