BFH - Urteil vom 03.11.2005
V R 63/02
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 1 lit. a § 6 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 483
BFH/NV 2006, 891
BFHE 212, 161
BStBl II 2006, 337
DB 2006, 710
DStRE 2006, 546
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VI 86/02

Aufhebung des FG-Urteils bei nicht mehr existierendem Verwaltungsakt: Verkauf von Duty Free-Waren kein steuerbefreiter Umsatz

BFH, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen V R 63/02

DRsp Nr. 2006/2682

Aufhebung des FG-Urteils bei nicht mehr existierendem Verwaltungsakt: Verkauf von "Duty Free"-Waren kein steuerbefreiter Umsatz

»1. Die im Transitbereich deutscher Flughäfen ausgeführten Umsätze werden im Inland ausgeführt. 2. Der Verkauf von "Duty-Free"-Waren im Transitbereich ist nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 befreit, weil der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet. 3. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 a Nr. 1 UStG 1999 setzt einen Abnehmernachweis voraus.«

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 1 lit. a § 6 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, unter welchen Voraussetzungen im Streitjahr 2001 Lieferungen im Transitbereich deutscher Flughäfen an in das Drittlandsgebiet Reisende von der Umsatzsteuer befreit gewesen sind.