FG Hessen - Urteil vom 24.06.2025
7 K 165/22
Normen:
UStBefreiungsVO § 1a; UStG §18k; UStG § 5 Abs. 1 Nr. 7; UStG § 21a;

Aufhebung eines Abgabenbescheides über Einfuhrumsatzsteuer wegen bereits erfolgter Abführung der (Einfuhr-)Umsatzsteuer mit dem Kauf der Ware über eBay im Wege des Import One Stop Shop (IOSS)-Verfahrens

FG Hessen, Urteil vom 24.06.2025 - Aktenzeichen 7 K 165/22

DRsp Nr. 2025/13205

Aufhebung eines Abgabenbescheides über Einfuhrumsatzsteuer wegen bereits erfolgter Abführung der (Einfuhr-)Umsatzsteuer mit dem Kauf der Ware über eBay im Wege des Import One Stop Shop (IOSS)-Verfahrens

1. Eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie in der Sonderregelung des § 21a UStG ausdrücklich nicht vorgesehen ist. 2. Ein Zollamt ist nicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 ZollVG (wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung) verpflichtet, die Annahme der Zollanmeldung abzulehnen. Hauptanwendungsfall für diese Vorschrift sind fehlende, fehlerhafte oder abgelaufene Bewilligungen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStBefreiungsVO § 1a; UStG §18k; UStG § 5 Abs. 1 Nr. 7; UStG § 21a;

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Aufhebung des streitgegenständlichen (Sammel) Abgabenbescheides über Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), soweit er ihn betrifft, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die (Einfuhr-)Umsatzsteuer bereits mit dem Kauf der Ware über eBay im Wege des seit dem 01.07.2021 geltenden Import One Stop Shop (IOSS)-Verfahrens in korrekter Höhe abgeführt worden sei.