FG Hessen - Urteil vom 28.04.2003
6 K 982/99
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 475
EFG 2003, 1421

Auflösung; Beratervertrag; Schadenersatz; Steuerbarer Umsatz; Anwaltssozietät; Leistungen; Kündigung; Auflösung Vereinbarung - Steuerbarkeit der Leistung bei Zahlungen zur Auflösung eines Beratervertrages

FG Hessen, Urteil vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 6 K 982/99

DRsp Nr. 2003/11723

Auflösung; Beratervertrag; Schadenersatz; Steuerbarer Umsatz; Anwaltssozietät; Leistungen; Kündigung; Auflösung Vereinbarung - Steuerbarkeit der Leistung bei Zahlungen zur Auflösung eines Beratervertrages

1. Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen sind kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrecht, wenn die Zahlungen nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlenden nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat.2. Sind sich die Vertragspartner darüber einig, das kein Anspruch aus dem ursprünglichen Beratungsvertrag, sondern ein Schadensersatzanspruch wegen einer schwer wiegenden Vertragsverletzung geltend gemacht wird und waren Gegenstand der Einigung über die Zahlungen letztlich nur noch die Entschädigungsmodalitäten bzw. die Höhe der Entschädigung, so begründet die Einigung keinen steuerbaren Umsatz.3. Wird ein anwaltlicher Beratungsvertrag durch eine Auflösungsvereinbarung gegen Zahlung einer Ersatzleistung aufgehoben, ist das gezahlte Entgelt keine steuerbare Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: