FG Bremen - Urteil vom 11.04.2018
2 K 24/18 (1)
Normen:
AO § 149; GewStG § 14a; KStG § 49; UStG § 18;

Aufrechenbarkeit von Zwangsgeldschulden gegen zustehende Umsatzsteuererstattungsansprüche

FG Bremen, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 2 K 24/18 (1)

DRsp Nr. 2019/4499

Aufrechenbarkeit von Zwangsgeldschulden gegen zustehende Umsatzsteuererstattungsansprüche

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 149; GewStG § 14a; KStG § 49; UStG § 18;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zwangsgeldschulden der Klägerin gegen ihr zustehhende Umsatzsteuererstattungsansprüche aufgerechnet werden durften.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 und erneut mit Schreiben vom 5. September 2016 forderte das Finanzamt ... - nachfolgend abgekürzt: FA - die Klägerin auf, ihrer Verpflichtung nach § 149 der Abgabenordnung (AO) zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2015, der Körperschaftsteuererklärung für 2015 und der Gewerbesteuererklärung für 2015 sowie der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für 2015 nachzukommen. Das Schreiben vom 5. September 2016 enthielt eine Fristsetzung bis zum 30. September 2016. Darin wies das FA u.a. darauf hin, dass die Abgabe auch durch Auferlegung eines Zwangsgeldes gemäß § 328 AO erzwungen werden könne.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wegen Arbeitsüberlastung die Verlängerung der Frist zur Abgabe der angeforderten Unterlagen für die Klägerin bis zum 31. Dezember 2016.