FG Niedersachsen - Entscheidung vom 22.04.2022
5 K 106/21
Normen:
1977 § 218 Abs. 2 AO; FGO § 74; GVG § 17 Abs. 2; UStG § 27 Abs. 19;

Aufrechnung

FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.04.2022 - Aktenzeichen 5 K 106/21

DRsp Nr. 2025/13285

Aufrechnung

1. Rechnet das FA mit von Bauleistenden nach § 27 Abs. 19 UStG abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Steuererstattungsanspruch des Leistungsempfängers auf und wird gegen diese zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen die Einrede der Verjährung erhoben, darf das FG im Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid über das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderungen nicht mitentscheiden. 2. Das FG hat in diesen Fällen den Rechtsstreit gem. § 74 FGO auszusetzen, bis das zuständige Gericht über die zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderungen entschieden hat und gleichzeitig dem mit den umstrittenen Gegenforderungen aufrechnenden FA zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderungen in dem für diese zuständigen Rechtsweg eine Frist zu setzen.

Normenkette:

1977 § 218 Abs. 2 AO; FGO § 74; GVG § 17 Abs. 2; UStG § 27 Abs. 19;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Bauträgerin, die aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 (V R 37/10, BStBl. II 2014, 128) beim beklagten Finanzamt (FA) die von ihr bisher nach dem Reverse-Charge Verfahren für von bauleistenden Unternehmern (Bauleistende) bezogene Werkleistungen abgeführte Umsatzsteuer zurückforderte.