I.
Die Klägerin ist eine Bauträgerin, die aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 (V R 37/10, BStBl. II 2014, 128) beim beklagten Finanzamt (FA) die von ihr bisher nach dem Reverse-Charge Verfahren für von bauleistenden Unternehmern (Bauleistende) bezogene Werkleistungen abgeführte Umsatzsteuer zurückforderte.
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