FG Köln - Urteil vom 26.05.2020
8 K 1909/17
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;

Aufrechnung aus Steueransprüchen bei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener Aufrechnungslage

FG Köln, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 8 K 1909/17

DRsp Nr. 2020/15897

Aufrechnung aus Steueransprüchen bei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener Aufrechnungslage

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.6.2017 wird der Abrechnungsbescheid vom 30.07.2014 mit der Maßgabe abgeändert, dass die bestehenden Umsatzsteuerguthaben laut dem Umsatzsteuerbescheid für 1.4.-31.12.2009 vom 8.7.2014 in Höhe von ... € (... € Umsatzsteuer und ... € Zinsen), dem Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 8.7.2014 in Höhe von ... € (... € Umsatzsteuer und ... € Zinsen), der Mitteilung über Umsatzsteuer für 2011 vom ...in Höhe von ... € (dort ausgewiesene ... € abzüglich des bereits erstatteten Teilbetrages in Höhe von ... €) sowie der Mitteilung über Umsatzsteuer für 2012 vom 12.3.2014 in Höhe von ... € als Steuererstattungsanspruch an die Klägerin auszukehren sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines vom Beklagten erlassenen Abrechnungsbescheides. Sie streiten insbesondere darüber, ob der Beklagte zu einer Aufrechnung berechtigt war.