FG Münster - Urteil vom 25.01.2018
6 K 1013/15
Normen:
AO § 226 Abs. 1; BGB §§ 387 ff.; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1;

Aufrechnung des Finanzamts mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Gegenseitigkeit von Hauptanspruch (Lohnsteuerforderung) und Gegenanspruch (Umsatzsteuererstattungsanspruch)

FG Münster, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 6 K 1013/15

DRsp Nr. 2018/4415

Aufrechnung des Finanzamts mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Gegenseitigkeit von Hauptanspruch (Lohnsteuerforderung) und Gegenanspruch (Umsatzsteuererstattungsanspruch)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1; BGB §§ 387 ff.; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem über das Vermögen des Herrn E 1 am 00.00.2012 eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Schuldner, Herr E 1, war zunächst Geschäftsführer und Gesellschafter der E GmbH (gegründet zum 00.00.1996). Der Geschäftsbetrieb der GmbH ruhte nach den Angaben des Schuldners seit dem 00.00.2005. Fortan war er als eingetragener Kaufmann im Bereich des Betriebes eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens nebst Agrarhandel und Erdbewegungen aller Art tätig ("Agrardienste, Erdbewegungen, Holzfällerarbeiten, Abbruchtechnik, Transporte, Baustoffe").