BFH - Beschluss vom 26.08.2021
V R 38/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 2902
BFH/NV 2022, 146
DZWIR 2022, 388
NZI 2022, 83
ZIP 2021, 2595
ZInsO 2021, 2742
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 938/17

Aufrechnung eines Umsatzsteuervergütungsanspruchs zur Umsatzsteuer 2010 gegen Forderungen aus Umsatzsteuer 2009Beseitigung einer Gefährdung des Steueraufkommens

BFH, Beschluss vom 26.08.2021 - Aktenzeichen V R 38/20

DRsp Nr. 2021/18019

Aufrechnung eines Umsatzsteuervergütungsanspruchs zur Umsatzsteuer 2010 gegen Forderungen aus Umsatzsteuer 2009 Beseitigung einer Gefährdung des Steueraufkommens

NV: Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist bei einer Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG entscheidend, wann die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist; dies ist bei vorheriger Durchführung des Vorsteuerabzugs durch den Rechnungsempfänger der Fall, wenn die geltend gemachte Vorsteuer zurückgezahlt worden ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 02.07.2019 – 2 K 938/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Aufrechnung eines Umsatzsteuervergütungsanspruchs zur Umsatzsteuer 2010 gegen Forderungen aus Umsatzsteuer 2009.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem am 15.09.2011 eröffneten Insolvenzverfahren der B. Diese ist Einzelunternehmerin und war bis zur Insolvenzeröffnung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Organträgerin der T–AG. Über das Vermögen der T–AG wurde am 31.10.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei wiederum der Kläger als Insolvenzverwalter bestimmt wurde.