FG München - Urteil vom 28.10.2009
14 K 66/07
Normen:
InsO § 35; InsO § 38; InsO § 95; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 388 S. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;

Aufrechnung im Insolvenzverfahren; insolvenzrechtliches Begründetsein des Erstattungsanspruchs bei erneuter Vorsteuerkorrektur nach quotaler Befriedigung der Gläubiger

FG München, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 14 K 66/07

DRsp Nr. 2010/23069

Aufrechnung im Insolvenzverfahren; insolvenzrechtliches "Begründetsein" des Erstattungsanspruchs bei erneuter Vorsteuerkorrektur nach quotaler Befriedigung der Gläubiger

1. Im Insolvenzverfahren kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war. Maßgeblich ist vielmehr, wann nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt war. 2. Für das insolvenzrechtliche "Begründetsein" eines Vorsteuervergütungsanspruchs des Schuldners ist allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung an diesen erheblich. Das gilt auch, soweit die zunächst infolge der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners korrigierte Vorsteuer aufgrund der quotalen Befriedigung der Gläubiger erneut zugunsten der Insolvenzmasse zu berichtigen ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 38; InsO § 95; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 388 S. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Verrechnung eines Umsatzsteuererstattungsanspruchs mit Steuerrückständen der Gemeinschuldnerin.