BFH - Urteil vom 05.10.2004
VII R 69/03
Normen:
AO (1977) § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; InsO § 95 Abs. 1 § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 16 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 308
BFH/NV 2005, 397
BFHE 208, 10
BStBl II 2005, 195
DB 2005, 926
DStR 2005, 190
NZI 2005, 276
ZIP 2005, 266
ZInsO 2005, 542
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5055/02

Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BFH, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen VII R 69/03

DRsp Nr. 2005/1414

Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»1. Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten Rechtsprechung abzuweichen. 2. Die Vorsteuervergütung für einen bestimmten Besteuerungszeitraum wird das FA in dem Zeitpunkt "zur Insolvenzmasse schuldig" i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, in dem ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung für das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug berechtigten Schuldners erbringt.